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19 February 2013: Press Release Bundesverwaltungsgericht regarding case seeking to delete registration of looted artworks at www.lostart.de

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Aufrechterhaltung einer Suchmeldung wegen Raubkunstverdachts in der Lost Art Internet-Datenbank

(English summary below)

Eine in der Lost Art Internet-Datenbank wegen Raubkunstverdachts aufgenommene Suchmeldung erfüllt ihren Zweck nicht schon durch das Auffinden des eingetragenen Kulturgutes, wenn über dessen weiteres Schicksal noch keine Einigkeit zwischen den Betroffenen besteht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden und daher einen Anspruch auf Löschung ohne Zustimmung aller Anmelder abgelehnt.

Der Entscheidung liegt der Fall einer GmbH in Liquidation zugrunde, die die Löschung eines Gemäldes aus der in der Lost Art Internet-Datenbank (www.lostart.de) geführten Suchliste begehrt. In diese Datenbank werden u.a. Such- und Fundmeldungen zu Kulturgütern eingetragen, die jüdischen Eigentümern NS-verfolgungsbedingt entzogen wurden oder für die eine solche Verlustgeschichte nicht ausgeschlossen werden kann. Die Datenbank wurde aufgrund einer Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung von der beim Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt angesiedelten Koordinierungsstelle Magdeburg aufgebaut. Für das betroffene Gemälde, das der Klägerin nach ihrem Vortrag NS-verfolgungsbedingt entzogen wurde, liegt neben einer Suchmeldung der Rechtsnachfolger der Gesellschafter der Klägerin eine weitere Suchmeldung der Rechtsnachfolger eines Bankhauses jüdischer Eigentümer vor. Das Bild wurde inzwischen bei einem Dritten in Namibia gefunden. Der Besitzer hat sich mit der Klägerin und den Erstanmeldern auf eine gemeinsame Versteigerung unter Teilung des Erlöses geeinigt. Die Versteigerung scheiterte, nachdem die Koordinierungsstelle eine Löschung ohne Zustimmung der Zweitanmelder abgelehnt hatte. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Das Berufungsgericht sah den Zweck der Suchmeldung mit dem Auffinden des Bildes als erfüllt an, so dass die Aufrechterhaltung der Eintragung die Klägerin in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletze.

Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch nicht zu. Die Suchmeldung ist hier nicht schon mit dem Auffinden des Gemäldes rechtswidrig geworden, weil noch keine Klarheit über das endgültige Schicksal des Bildes besteht. Der Zweck der Datenbank erschöpft sich nicht in der Unterstützung von Vorkriegseigentümern und ihren Erben bei der Suche NS-verfolgungsbedingt abhanden gekommener Kulturgüter. Eine derartige Beschränkung der Zwecksetzung ist unvereinbar mit den auf der Washingtoner Konferenz vom 3. Dezember 1998 aufgestellten Grundsätzen für Kunstwerke, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden (sog. Washingtoner Grundsätze), deren Verwirklichung die Koordinierungsstelle dient. Danach sollen Vorkriegseigentümer und ihre Erben zum Anmelden ihrer Ansprüche ermutigt und nach dem Auffinden eines Kunstwerks auch beim Finden einer gerechten und fairen Lösung unterstützt werden. Dass der Zweck einer Suchmeldung nicht schon mit dem Auffinden erfüllt ist, bestätigen zudem die von der Koordinierungsstelle aufgestellten Voraussetzungen für die Löschung eines Objekts. Die Aufrechterhaltung der Suchmeldung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Es handelt sich um eine sachlich zutreffende Information über einen fortbestehenden Raubkunstverdacht. Sie dient der Unterrichtung des Kunstmarktes und damit einem öffentlichen Informationszweck durch eine hierzu zuständige Stelle. Damit führt die Eintragung nach den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht für staatliches Informationshandeln aufgestellt hat, für die in ihren Verwertungsinteressen hiervon nachteilig betroffenen Personen nicht zu einer Grundrechtsverletzung und bedarf auch keiner gesetzlichen Grundlage.

Dass die Lost Art Internet-Datenbank seit Anfang 2015 von dem Deutschen Zentrum für Kulturgutverluste, einer Stiftung des bürgerlichen Rechts, fortgeführt wird, war für die Entscheidung aus Rechtsgründen unerheblich.

BVerwG 1 C 13.14 - Urteil vom 19. Februar 2015

Vorinstanzen:
OVG Magdeburg 3 L 84/12 - Urteil vom 23. Oktober 2013
VG Magdeburg 7 A 326/10 MD - Urteil vom 17. Januar 2012

English summary:

The Federal Administrative Court of Germany reversed the decisions of the courts of prior instance and dismissed the complaint of the plaintiff.

The court found that the plaintiff does not have a claim under public law. The search request did not become unlawful with the discovery of the painting as there was no certainty yet as to the fate and history of the painting. The court found that the purpose of the lostart.de database is not limited to assisting pre-war owners and their heirs in locating cultural objects that were lost due to NS persecution. Such a limitation would contradict the Washington Principles, in fulfilment of which the Koordinierungsstelle was setup. According to the Principles, pre-war owners are encouraged to come forward with their claims and are to be assisted in finding a fair and just solution once an object has been located. This is also in line with the guidelines of the Koordinierungsstelle for the deletion of search requests. The continued search request represents a factually correct statement about a continued suspicion that the object was looted. It serves the art trade and thereby fulfils its purpose to inform the public. It therefore does not violate the constitutional rights of those that are affected negatively in their economic interests.

The facts and case history are as follows –

The plaintiff, a corporation, requested that a search request for a painting be deleted from lostart.de. The corporation maintained that the painting was confiscated from them due to Nazi persecution. There was an independent second search request by the successors of a Jewish bank for the same painting. They also claimed that the painting had been looted from them. So there were two parties searching for the same painting. The painting was located in Namibia. Its current possessor and the first applicant (the corporation) agreed to auction off the painting and split the proceeds. The painting, however, was then withdrawn from the auction after the Koordinierungsstelle refused to take the painting off the lostart.de database without the consent of the second applicant (the Jewish bank). The court of first and second instance had decided in favour of the first applicant (the corporation). The courts found that the mandate of the database was fulfilled once the painting was located so that upholding the search request on the database would interfere with the rights of the first applicant (the corporation).

Source:
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2015&nr=12 accessed 27 February 2015

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