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Eigentum an NS-Raubkunst kennt keine Fristen

1998
1970
1945
Legal Tribune Online 19 March 2012

Das Deutsche Historische Museum muss die Plakatsammlung Sachs an die Erben herausgeben. Mit seiner Entscheidung zieht der BGH einen Schlussstrich unter den jahrelangen Streit um die Frage, wem die über 4.000 Exemplare von bedeutendem Wert gehören – und verhilft dem Zivilrecht zu einer unverhoffte Renaissance in Wiedergutmachungsfällen. Von Claudia und Dirk von Selle.

1938 hatte das Reichspropagandaministerium die mit damals 12.500 Plakaten weltgrößte Sammlung des jüdischen Zahnarztes Hans Sachs in dessen Wohnung in Berlin-Schöneberg beschlagnahmen lassen. Sachs selbst wurde verhaftet und musste zwanzig Tage im KZ Sachsenhausen verbringen. Mit Mühe und Not gelang es ihm kurze Zeit später, in die USA zu emigrieren.

Seine Sammlung war nach dem Krieg verschollen. 1961 erhielt Sachs, der bis zu seinem Tod im Jahr 1974 in den USA lebte, eine Wiedergutmachung für den Verlust von 225.000 DM nach dem Bundesrückerstattungsgesetz. Später erfuhr er, dass Teile der Sammlung in einem Museum der DDR aufgetaucht waren. Seit der Wiedervereinigung befinden sich die gut 4.000 Plakate mit einem Wert von schätzungsweise mehreren Millionen Euro dann in den Besitz des Deutschen Historischen Museums (DHM) in Berlin.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun, dass dem Sohn und Erbeserben von Hans Sachs ein Herausgabeanspruch gegen das Museum zusteht. Begründung: Der Eigentümer eines Kunstwerks könne dieses vom Besitzer nach § 985 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) herausverlangen, wenn ihm das Stück durch eine nationalsozialistische Unrechtsmaßnahme entzogen worden ist und er es nicht nach öffentlichem Rückerstattungsrecht zurückverlangen konnte (Urt. v. 16.03.2012, Az. V ZR 279/10).

Kein Eigentumsverlust durch Beschlagnahme

Der Sohn von Dr. Sachs hatte zunächst aus Kostengründen nur auf die Herausgabe von zwei Plakaten ("Dogge" und "Die blonde Venus") geklagt. Später beschränkte er die Klage auf das Plakat "Dogge", weil die Herkunft des Plakats "Die blonde Venus" nicht zweifelsfrei feststellbar war. Das beklagte Museum wollte mittels einer Widerklage feststellen lassen, dass der Kläger nicht Eigentümer der Plakatsammlung ist, jedenfalls aber die Herausgabe der Sammlung nicht verlangen konnte.

Vor dem Berliner Landgericht war Sachs’ Sohn im Jahr 2009 bezüglich des Plakats "Dogge" zunächst erfolgreich gewesen. Auf die Berufung des Museums allerdings hatte dann das Kammergericht 2010 die Klage abgewiesen und auf die Widerklage festgestellt, dass der Kläger nicht berechtigt ist, die Plakate aus der Sammlung seines Vaters vom Museum herauszuverlangen. Der BGH hat nun auf die Revision des Klägers das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt.

Einig waren sich alle drei Gerichte darin, dass Hans Sachs sein Eigentum zu keinem Zeitpunkt verloren hat. Die rein tatsächliche Besitzergreifung durch das Reichspropagandamuseum konnte die Eigentumsverhältnisse nicht ändern, weil ihr kein förmlicher Enteignungsakt zugrunde lag. Die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz von 1941, in der der entschädigungslose Verfall jüdischen Vermögens angeordnet, entfaltete als "gesetzliches Unrecht" keinerlei Rechtswirkungen.

BGH erlaubt Ausnahme vom Vorrang des Entschädigunsgrechts für NS-Opfer

Damit spitzte sich der Rechtsstreit auf zwei Fragen zu: Waren Hans Sachs’ Eigentumsansprüche wegen seiner Entschädigung ausgeschlossen? Und durfte das DHM auf die Rechtsbeständigkeit seines Besitzes vertrauen, nachdem der Sohn die Herausgabe erstmals mehr als eineinhalb Jahrzehnte nach Wiedervereinigung verlangt hatte?

Die Beantwortung der zweiten Frage hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab – wie der BGH diese gewichtet hat, kann erst nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe seriös bewertet werden. Zudem betrifft die Entscheidung einen Einzelfall und ist daher nur bedingt verallgemeinerungsfähig.

Umso bedeutsamer ist die Beantwortung der ersten Frage: In den ersten Jahren nach Kriegsende hatten die deutschen Gerichte durchaus noch die juristische Aufarbeitung des NS-Unrechts mit zivilrechtlichen Mitteln versucht. In den 1950er Jahren entschied dann der BGH, dass die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts grundsätzlich nur aufgrund der dazu erlassenen Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetze erfolgen kann. Dem lag der Gedanke zugrunde, dass sich das Zivilrecht, das auf die individuellen Rechtsverhältnisse Privater zugeschnitten ist, nicht zur Korrektur massenhaften systematischen Unrechts eigne. Das Kammergericht, das dieser Argumentation gefolgt ist, bewegte sich also scheinbar auf sicherem, höchstrichterlich befestigtem Grund.

Von dem Vorrang des öffentlichen Rückerstattungsrechts haben die Karlsruher Richter nun eine Ausnahme zugelassen, wenn die rückerstattungs- und entschädigungsrechtlichen Anmeldefristen deshalb nicht gewahrt werden konnten, weil der verfolgungsbedingt entzogene Gegenstand erst nach Fristablauf wieder aufgetaucht ist. Diese Renaissance des Zivilrechts, mit der in der Fachwelt nicht ohne weiteres gerechnet wurde, wird keine geringen Auswirkungen auf die Praxis von Wiedergutmachungsklagen haben: Ist doch der Verbleib zahlloser Kulturgüter von NS-Opfern aufgrund der Kriegswirren bis heute ungeklärt.

Claudia von Selle ist als Rechtsanwältin in Berlin tätig. Dr. Dirk von Selle ist Richter am Brandenburgischen Oberlandesgericht.

http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-urteil-zur-sammlung-sachs-eigentum-an-ns-raubkunst-kennt-keine-fristen/
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