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"Kein Händler rührt so ein Werk an"

1998
1970
1945
Südwest Presse 26 November 2013
von Christopher Faisst

Niemand weiß genau, welche Bilder des Münchner Kunstfundes während der NS-Zeit enteignet wurden. Der Kunstrechts-Experte Peter Raue sieht Chancen auf eine Rückgabe - in engen Grenzen.

Herr Professor Dr. Raue, die Staatsanwaltschaft Augsburg hat angekündigt, Cornelius Gurlitt 300 Bilder zurückzugeben. Zu Recht?

PETER RAUE: Die Äußerung des Staatsanwaltes ist so dunkel wie alles in dieser Sache. Warum 300 und nicht 600 oder 100? Keiner weiß, woher der Staatsanwalt weiß, welche Arbeiten Cornelius Gurlitt zurückzugeben sind.

Warum?

RAUE: Es gibt drei Stränge: Arbeiten, die jüdischen Familien gehören, die enteignet wurden. Diese Bilder dürfen Gurlitt nicht zurückgegeben werden; Werke, die nach dem entsprechenden Gesetz von 1938 als "entartete Kunst" galten. Die Nazis haben 20 000 Arbeiten, die in deutschen Museen hingen, beschlagnahmen lassen. Der Staat hat sich selbst enteignet. Es spricht vieles dafür, dass solche Bilder den Museen zurückgegeben werden müssen; Werke, die weder zur "entarteten Kunst" zählten noch jüdischen Familien gehören - wenn es die gibt - müssen sie Gurlitt zurückgegeben werden. Das gilt natürlich auch für Arbeiten, die nach 1945 entstanden sind und die sich angeblich auch in dem Konvolut befinden.

Was muss nun geschehen?

RAUE: Arbeiten, bei denen zweifelhaft ist, ob sie den jüdischen Familien geraubtes Kulturgut oder aus den Museen entfernte "entartete Kunst" sind, müssen ins Internet gestellt werden, um sie zu identifizieren, und so eventuellen Anspruchsberechtigten die Möglichkeit einzuräumen, die Ansprüche geltend zu machen. Es ist unfassbar, dass diese Arbeit in den vergangenen 18 Monaten nicht geleistet wurde, so dass bei der Pressekonferenz Anfang November keinerlei Auskünfte gegeben werden konnten, wie viel Arbeiten welchem Bereich zuzuordnen sind. Im Moment ist der bayerische Staat Besitzer der Bilder. Ob er Anspruchsgegner der jüdischen Eigentümer ist, das muss man klären. Die Kunstszene ist elektrisiert. Ich bekomme Anrufe sogar aus New York.

Gibt es eine Chance, dass die Eigentümer die Bilder wiedersehen?

RAUE: Diese Chance besteht. Es werden auch heute noch Bilder, insbesondere solche, die in Museen hängen, restituiert. Alle diese Fälle sind nicht gerichtlich entschieden worden. Es gibt lediglich die sogenannte Hans-Sachs-Entscheidung, in der der Bundesgerichtshof die Bundesrepublik Deutschland zur Rückgabe einer bedeutenden Plakatsammlung verurteilt hat. Dieses Urteil war nur möglich, weil die Bundesrepublik in dem Prozess ausdrücklich darauf verzichtet hat, die Einrede der Verjährung zu erheben. Sich auf Verjährung zu berufen, kann sich der Staat auch nicht leisten, nachdem er sich der so genannten "Washingtoner Holocaust-Erklärung" aus dem Jahre 1998 angeschlossen hat, wonach die Staaten, die diesem Abkommen beigetreten sind, sich verpflichtet haben, die Rückführung von jüdischen Familien geraubten Kunstwerken zu ermöglichen. Diese so genannte "Washingtoner Holocaust-Erklärung" richtet sich freilich nur an die öffentlichen Hände, nicht aber an Privatpersonen. Allerdings kann der Private mit derart befangenen Bildern nicht viel anfangen: Wer so ein Bild hat, der besitzt Falschgeld. Er kann es an die Wand hängen - mehr nicht. Solche Werke sind in Datenbanken wie "Lostart" verzeichnet. Kein Kunsthändler, der seinen Namen verdient, rührt ein solches Bild nur an. Diese Bilder sind unverkäuflich.

Und wie sieht es aus mit Arbeiten, die aus den Museen als "entartete Kunst" verschwunden sind?

RAUE: Das Gesetz, das die Grundlage für die so genannte "Aktion entartete Kunst" bildet, stammt aus dem Jahre 1938 und ist bis heute nicht aufgehoben. Das bedeutet, dass Werke, die aufgrund dieser Aktion aus den Museen verschwunden und im Anschluss verkauft worden sind, nicht zurückgegeben werden müssen.

Gilt das auch für Werke aus dieser Aktion, die im Besitz von Cornelius Gurlitt sind?

RAUE: Darüber wird man nachdenken müssen, denn der Vater von Cornelius Gurlitt hat diese Werke mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht erworben, sondern einfach behalten - das dürfte den Tatbestand der Unterschlagung erfüllen. Ob in diesem Fall nicht doch eine Rückgabe an die Museen verlangt werden kann, wird die Zukunft erweisen. Vieles spricht dafür.

Info Professor Dr. Peter Raue ist Rechtsanwalt, Gründer der international tätigen Kanzlei Raue LLP in Berlin und Experte unter anderem für Kunst- und Restitutionsrecht.

http://www.swp.de/ulm/nachrichten/politik/Kein-Haendler-ruehrt-so-ein-Werk-an;art4306,2323936
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