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Zweifel an geplantem Einzelfall-Gesetz - Doubts about the planned new Case Law

1998
1970
1945
Deutschland Funk 9 January 2014
Peter Raue im Gespräch mit Christoph Schmitz (English Summary below)

Der Berliner Rechtsanwalt Peter Raue hält das geplante Gesetz der bayerischen Landesregierung im Fall Gurlitt für überflüssig. Der Fall sei ganz einfach zu lösen, denn Herr Gurlitt sei der Dieb und könne sich nicht auf Verjährung berufen.

Christoph Schmitz: Cornelius Gurlitt hatte die Kunstsammlung von seinem Vater geerbt, der unter den Nazis mit jüdischem Kunstbesitz kräftig Handel betrieb. Die bayerische Landesregierung hat deswegen eine Bundesratsinitiative beschlossen für ein neues Gesetz, um die Verjährungsregeln zu ändern. Axel Burghardt, Richter am Oberlandesgericht Brandenburg, bewertet das Vorhaben so.

Axel Burghardt: Ein Gesetz, das einen Einzelfall lösen soll, hat schon von vornherein einen Verdacht gegen sich. Ein Gesetz soll ja allgemeingültig sein. Deshalb ist jetzt zum einen zweifelhaft, ob dieses Gesetz wirklich alle Fälle des abgepressten Kunstgutes lösen kann, die man im Blick haben sollte, und zum anderen ist noch eher zweifelhaft, ob dieses Gesetz den Fall Gurlitt lösen könnte.

Schmitz: Sagt der Richter Axel Burghardt. Nach dem bayerischen Plan soll die 30-jährige Frist der Verjährung nicht gelten, erstens, wenn dem ursprünglichen Besitzer das Eigentum wirklich abhandengekommen ist, also letztlich abgepresst wurde, und zweitens, wenn der heutige Besitzer das Werk bösgläubig erworben hat, das heißt, mit Wissen um die unsaubere Herkunft. Beides muss derjenige, der das Werk zurückfordert, auch nachweisen. Ist das ein gutes Gesetz, wenn es denn käme, habe ich den Berliner Rechtsanwalt Peter Raue gefragt.

Peter Raue: Nein, es ist kein gutes Gesetz. Es ist ein dummes Gesetz, und es ist ein Gesetz, das die Probleme nicht löst, und außerdem ist es überflüssig.

Schmitz: Würde man mit dieser Einschränkung der Verjährungsfrist den Problemen der Erben, der Opfer der Nazizeit gerecht? Wohl nicht, wenn Sie so argumentieren.

Raue: Das Erste ist natürlich, dass man sich fragt, warum diese Verjährungsfrist aufgehoben werden soll nur bei nazibedingtem Abhandenkommen und nicht bei allen bösgläubigen Eigentümern, die etwas mehr als 30 Jahre in Besitz haben. Das ist schon ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Und das Zweite ist, man muss sich ja im Klaren sein: Die Familie, die die Arbeit herausverlangen will, muss ja beweisen, vortragen und beweisen, dass der Erwerber bösgläubig war, also der, der 1946 den Beckmann gekauft hat und dass er heute noch sozusagen in diesem bösgläubigen Besitz, wie wir das nennen, also in einem Besitz, wo man weiß, dass dieses Bild Juden gestohlen worden ist, noch in dieser Situation ist.

"Das ganze Gesetz ist einfach nicht durchdacht"

Also, es ist schon wahnsinnig schwierig zu sagen, wann ist eigentlich ein Werk abhandengekommen, denn nur dann besteht ja Bösgläubigkeit. Ist abhandengekommen, wenn jemand ein Werk verkauft hat, um die Reichsfluchtsteuer zu zahlen? Ist ein Werk abhandengekommen, wenn es "freiwillig" in die Auktion gegeben worden ist, weil man beschlossen hat, das Land zu verlassen? Also schon da bäumen sich die Probleme auf. Dann ist es ja so, dass die jüdischen Familien, die heute Ansprüche geltend machen, in 90 Prozent oder fast 100 Prozent aller Fälle nicht die sind, die damals enteignet worden sind – die sind nämlich inzwischen verstorben.

Das heißt, die Umstände wissen die Erben noch weniger. Es wird aber noch viel komplizierter: Wenn die Arbeit so lange im Besitz einer Familie ist, nehmen wir den Beckmann, dann sind es in der Regel heute nicht mehr die, die das Bild gekauft haben, sondern deren Erben. Müssen denn die auch bösgläubig gewesen sein? Also, der Vater vererbt den Beckmann an seine Tochter, das Haus an seinen Sohn. Nun kommt jemand und sagt, ich möchte den Beckmann haben, der Erwerber war damals bösgläubig. Ja, kann die Tochter sagen, ich war aber nicht bösgläubig, ich wusste es nicht. Also das ganze Gesetz ist einfach nicht durchdacht, ganz abgesehen davon, dass es auch noch gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt.

Schmitz: Ach so, das Gesetz soll rückwirkend auch gelten?

Raue: Alle Ansprüche sind rechtlich verjährt, weil 30 Jahre herum sind. Das heißt, eigentlich kann ich mich sozusagen des Besitzes oder des Eigentums erfreuen. Und wenn ich jetzt die Verjährung aufhebe, greife ich in einen, wie wir das nennen, abgeschlossenen Sachverhalt ein.

Schmitz: Das geht doch nicht, rechtlich.

Raue: Das wird wahrscheinlich schon gar nicht möglich sein.

Schmitz: Das heißt, Herr Raue, das jetzt in München erdachte Gesetz, das über den Bundesrat eingebracht werden soll oder umgesetzt werden soll, ist vielleicht ein gutes Gesetz, aber doch eigentlich nur gut gemeint?

"Herr Gurlitt ist der Dieb"

Raue: Das ist bestenfalls gut gemeint. Es ist eine hysterische Reaktion. Wir Juristen warnen vor Einzelfallgesetzen, das heißt, vor Gesetzen, mit denen man einen Problemfall lösen will. Und nun kommt ja hinzu, dass ich der Meinung bin, der Gurlitt-Fall bedarf der Aufhebung der Verjährung nicht. Denn Herr Gurlitt ist der Dieb. Sein Vater hat es gestohlen, der Sohn hat gewusst, dass es gestohlen ist. Und dass der Dieb nicht den Einwand der Verjährung erheben darf, weil das gegen Treu und Glauben verstößt. Das ist meine feste, durch BGH-Rechtsprechung immerhin angedeutete und bestätigte Meinung.

Das heißt, um es ganz banal zu sagen, ich hab vor 35 Jahren meiner Freundin einen Kronleuchter gestohlen oder ein Silberstück gestohlen. Die kommt zu mir in die Wohnung, sieht diesen Gegenstand und sagt, den möchte ich zurückhaben. Ich sage, du bist ja verrückt, das ist mehr als 30 Jahre her. Das ist unzulässig. Deswegen ist der Gurlitt-Fall ganz einfach zu lösen. Herr Gurlitt kann sich auf die Verjährung nicht berufen, er darf sich darauf nicht berufen.

Schmitz: Was wäre denn aus Ihrer Sicht vor allem nötig, um die Restitution abgepresster Kunstwerke in der Nazi-Zeit zu erleichtern, wenn dieses Gesetz jetzt hier schon nicht greift?

Raue: Man muss es so formulieren: Man muss unterscheiden, wer der Besitzer ist. Ist der Staat der Besitzer, müssen die Sachen sowieso zurückgegeben werden aufgrund der sogenannten Washingtoner Holocaust-Erklärung. Ist der Private im Besitz, greift die Holocaust-Erklärung nicht. Und da greift auch keine gesetzliche Regelung. Das ist nicht regelbar, das kann man nur in vernünftigen Verhandlungen regeln, und nicht dem Gesetzgeber eine Aufgabe aufbrummen, die er nicht lösen kann. Ich halte das Gesetzesvorhaben schlicht für verfassungswidrig.

Schmitz: Sagt der Jurist Peter Raue über die geplante Gesetzesinitiative zur leichteren Restitution von NS-Raubkunst.

Äußerungen unserer Gesprächspartner geben deren eigene Auffassungen wieder. Deutschlandradio macht sich Äußerungen seiner Gesprächspartner in Interviews und Diskussionen nicht zu eigen.

English Summary:

Berlin lawyer Peter Raue considers the proposed law of the Bavarian state government in the Gurlitt case superfluous,a stupid law, unconstitutional and a law that does not solve the problem. The case is easy to solve, he believes, because Mr. Gurlitt was the thief and cannot rely on prescription. Also, the proposed law raises more issues that it solves. It is already insanely difficult to say when a work of art was actually lost, because only at that point does bad faith arise. Also could it be said to be lost when it was sold to pay flight tax? Is a work auctioned voluntarily because the family decided to leave the country 'lost'? Today those making claims are almost entirely not those who were expropriated so they are even less familiar with the circumstances of loss. Plus as regards bad faith, it will be necessary to prove that everyone in the chain of family ownership was in bad faith. So the whole law is simply not thought through, not to mention that it also violates constitutional retroactivity. The proposed Bavarian law is well intentioned but a hysterical response to the situation. He is of the opinion that the Gurlitt case does not require the suspension of the limitation period. Because Mr. Gurlitt is the thief. His father stole the works, the son knew that they were stolen, and the thief may not raise the defense of limitation because that violates good faith. It is his firm opinion, confirmed by the Federal Supreme Court, that Gurlitt cannot rely on the statute of limitations.

http://www.deutschlandfunk.de/gurlitt-sammlung-zweifel-an-geplantem-einzelfall-gesetz.691.de.html?dram:article_id=274119
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