Das Verwaltungsgericht (VG) Augsburg hat die Staatsanwaltschaft Augsburg verpflichtet, die Liste der Gurlitt-Bilder an die Presse herauszugeben. Das ergibt sich aus einem Auskunftsanspruch eines Reporters einer Tageszeitung nach dem Bayrischen Pressegesetz
Keine Nennung der Eigentümer
Dies beinhaltet eine genaue Aufstellung der Werke des „Schwabinger Kunstfundes“ unter exakter Bezeichnung und Angabe der Abmessungen. Auch muss die Staatsanwaltschaft dem Journalisten mitteilen, zu welchen Kunstwerken potentielle Eigentümer ermittelt und kontaktiert wurden. Einzig der Aufforderung, die konkreten Namen der möglichen Eigentümer bekanntzugeben, wurde nicht entsprochen.
Letzteres verneinten die VG-Richter, da die Eigentümer ein geschütztes Interesse daran haben, dass ihre Namen nicht an die Öffentlichkeit gelangen. Ihr Persönlichkeitsrecht überwiegt demnach, da sie selbst entscheiden müssen, inwiefern eine Öffentlichmachung gewollt ist.
Steuergeheimnis zu vernachlässigen
Bezüglich der anderen Anträge überwiegt dagegen die in Artikel 5 Grundgesetz gewährleistete Pressefreiheit. Insbesondere das von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Steuergeheimnis steht nicht entgegen, da bei der Sache Gurlitt ein erhebliches und zwingendes öffentliches Publizitätsinteresse bestehe. Zwar betonte das VG, dass dem Steuergeheimnis ebenfalls ein hohes Gewicht zukomme. Zu berücksichtigen ist aber die Tatsache, dass der Name des Eigentümers der Bilder und weitere Informationen schon weitgehend Bekanntheit erlangt hat.
Letztendlich war auch das letzte Argument der Behörde nicht einschlägig: Die Veröffentlichung beeinträchtige auch ersichtlich kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren.
Staatsanwaltschaft wehrt sich
Die Staatsanwaltschaft Augsburg hat gegen die im Eilverfahren ergangene Entscheidung bereits Beschwerde vor dem Bayrischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt.
https://www.wbs-law.de/allgemein/pressefreiheit-schlaegt-verschwiegenheitspflicht-staatsanwaltschaft-muss-gurlitt-aufstellung-herausgeben-51051/