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Die Lehren aus dem Fall Gurlitt - Lessons from the Gurlitt Case

1998
1970
1945
Augsburger Allgemeine 14 April 2014
Von Rüdiger Heinze

Die Augsburger Staatsanwaltschaft hat im Fall des Kunstsammlers Gurlitt ein Exempel statuiert. Das brachte ihr schärfste Kritik ein. Ein Gutes hat der Fall trotzdem.



Es gibt da einen Roman, den ein jeder, zumal in Bayern, gelesen haben sollte. Er ist süffig, kritisch, ironisch. Es geht darin eingangs um die Kunst und um die Justiz und um die Darlegung eines bayerischen Sittengemäldes: Ein kunstsinniger Mensch gerät in die Mühlen von Staat und Staatsanwaltschaft. Der Roman heißt „Erfolg“, stammt von dem deutschen Juden Lion Feuchtwanger und wurde deswegen 1933 von den Nazis verbrannt.

Lebte Feuchtwanger heute noch, so hätte er derzeit ausreichend Stoff, um den Anfang seines Romans ganz aktuell neu zu erfinden – selbst wenn er seine folgende Schilderung vom deutschen Treiben auf den politischen Abgrund hin kaum übernehmen könnte. Aber dass da ein kunstsinniger Mensch in die Mühlen der Staatsanwaltschaft gerät, das würde ihm zur Inspiration bleiben – auch wenn sich dieser Mensch moralisch etwas zuschulden hat kommen lassen. Er heißt Cornelius Gurlitt und versteckte jahrelang Bilder, von denen er annehmen musste, dass sie einst geraubt waren. Das war nicht fein – aber letztlich unanfechtbar aufgrund bewusst geformter bundesrepublikanischer Rechtslage.

Dann aber machte sich Cornelius Gurlitt möglicherweise eines wohl eher kleineren Steuerdelikts juristisch schuldig – worauf sich sofort das ganz große Mühlrad drehte: Komplettbeschlagnahme seiner Sammlung. Als dies die Augsburger Staatsanwaltschaft „nur“ 20 Monate später zugab, ahnte man bereits Schlimmes, was die Verhältnismäßigkeit in der vorliegenden Rechtslage anbelangt. Auch erfasste einen schon damals tiefster Unglaube darüber, dass in Schwabing angeblich keine relevanten Dokumente zur Sammlung Gurlitts gefunden wurden.

Jetzt, gut zwei Jahre nach der Beschlagnahme, lichtet sich starke Vernebelung: Vor einer Woche wurde der Vertrag zwischen Bund und Gurlitt perfekt, wonach der betagte Sammler Raubkunst freiwillig zurückzugeben bereit ist.

Und justament nur zwei Tage später wird von der Augsburger Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme wieder aufgehoben – nicht zuletzt aufgrund eingestandener „fundierter Beschwerde der Verteidiger Gurlitts“.

Wie aber dürfte nun das vermutete Steuerdelikt von Gurlitt ausgehen – wenn es denn mal nach mehr als zwei Jahren abschließend bewertet ist? Vermutlich wie das Hornberger Schießen!Das brachte ihr schärfste Kritik ein. Ein gutes hat der Fall trotzdem

Kein Zweifel: Im Fall Gurlitt wurde ein Exempel statuiert. Mit enormer Schärfe ging die Staatsanwaltschaft gegen einen alles andere als verteidigungsbereiten Privatier und gegen dessen potenziellen Raubkunstbesitz vor – während ansonsten vielerorts seit Jahren weggeguckt wird bei potenzieller Raubkunst in Museen und Behörden. Das wäre ein Ding gewesen, wenn eine Staatsanwaltschaft auch mal auf bloßen Verdacht hin in einer Staatsgemäldesammlung potenzielle Raubkunst beschlagnahmt hätte! Solch ein Fall wäre sogar eher gerechtfertigt gewesen, weil im Fall des Falles Rückgabepflicht besteht.

Das Exempel, das statuiert wurde, hat der Augsburger Staatsanwaltschaft von vielen Seiten ausreichend Süffisanz, Spott, Hohn, ja allerschärfste Kritik eingebracht. Das war über Monate hinweg gewiss kein Zuckerschlecken. Ein juristisch geglückter Feldzug sieht anders aus.

Immerhin bleibt der höchst aparte Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Augsburg bei all ihrer juristischen Eile und nachfolgenden Weile letztlich den Anstoß gegeben hat zu einer moralisch getriebenen Regelung des Falles Gurlitt. Und: Es ist grundsätzlich etwas in Bewegung gekommen in Sachen Raubkunst-Restitution.

 

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