Das Kunstmuseum in Bern
Bei einer Ausfuhr der Sammlung in die Schweiz könnte das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (KultgSchG) greifen. Das Gesetz besagt, dass Werke, die im „Verzeichnis national wertvolles Kulturgut“ aufgelistet sind, bei Ausfuhr ins Ausland eine amtliche Genehmigung benötigen.
Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (KultgSchG) gilt seit 1955 für wertvolle Stücke aus Privatbesitz. Im Jahr 2007 wurde das Gesetz erweitert und umfasst seitdem auch überragende Kulturschätze der öffentlichen Hand.
Das Gesetz besagt, dass Werke, die im „Verzeichnis national wertvolles Kulturgut“ aufgelistet sind, bei Ausfuhr ins Ausland eine amtliche Genehmigung benötigen. Andernfalls droht den Eigentümern eine Strafe. Über die Aufnahme des Kulturgutes in das Verzeichnis entscheiden die Länder. Als wichtiges Kriterium gilt dabei, dass die Kunstwerke bei einer dauerhaften Ausführung aus Deutschland einen wesentlichen Verlust für den deutschen Kulturbesitz bedeuten würden.
Nach Ansicht des Münchner Erbrechts-Experten Anton Steiner könnte das für einzelne Werke aus der Sammlung Gurlitt gelten. „Es wird von Bild zu Bild zu betrachten sein“, sagte er. „Ein Matisse trägt das deutsche Kulturgut nicht, ein Beckmann vielleicht schon.“ Seinen Angaben zufolge wäre im Falle der Sammlung Gurlitt das Bayerische Kunstministerium die zuständige Behörde. „Ob das Gesetz wirklich zur Anwendung kommt, wenn die Bilder nicht verkauft, sondern in einem deutschsprachigen Museum ausgestellt werden sollen, das ist allerdings mehr als fraglich“, sagte er.