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„Kein Vertrauensschutz für bösgläubige Besitzer“ - 'No legitimate ownership for those in bad faith'

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Frankfurter Allgemeine Zeitung 8 December 2013

Droht die Herausgabe von im Nationalsozialismus geraubter Kunst an der dreißigjährigen Verjährungsfrist zu scheitern? Nach dem Kunstfund in Schwabing will der bayerische Justizminister Winfried Bausback das verhindern.

Der CSU-Politiker und Professor für öffentliches Recht Winfried Bausback

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Fall Gurlitt „Kein Vertrauensschutz für bösgläubige Besitzer“

08.12.2013 ·  Droht die Herausgabe von im Nationalsozialismus geraubter Kunst an der dreißigjährigen Verjährungsfrist zu scheitern? Nach dem Kunstfund in Schwabing will der bayerische Justizminister Winfried Bausback das verhindern.

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OB-Wahl in Aschaffenburg - Die beiden Kandidaten OB Klaus Herzog (SPD) und Prof. Winfried Bausback (CSU) im Streitgespräch in der Stiftspfarrei in Aschaffenburg.
© Rainer Wohlfahrt Vergrößern Der CSU-Politiker und Professor für öffentliches Recht Winfried Bausback

Herr Minister, wie weit sind die Arbeiten an Ihrem Gesetzentwurf gediehen?

Wir haben in meinem Ministerium einen Referententwurf erarbeitet, der eine Lösung vorschlägt, die ich für sehr gut halte. Diesen Entwurf werde ich jetzt rasch dem bayerischen Kabinett vorlegen und dann in den Bundesrat einbringen. Der Entwurf sieht nur eine relativ knappe Ergänzung des Bürgerlichen Gesetzbuches vor, die das Problem aber konkret anpackt. Die Berufung auf die Einrede der Verjährung, wie der rechtstechnische Terminus lautet, soll unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen sein.

Welche Voraussetzungen sollen das sein?

Nach unserem Entwurf müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Einrede der Verjährung unzulässig ist. Der Gegenstand, um den gestritten wird, etwa wie hier ein Kunstwerk, muss, wie der juristische Begriff lautet, dem Eigentümer abhanden gekommen sein. Damit sind Fälle von Kunstwerken, die im Nationalsozialismus jüdischen und anderen Verfolgten geraubt oder abgepresst wurden, weitgehend erfasst.

Und die zweite Voraussetzung?

Der Besitzer eines Kunstwerks muss beim Erwerb bösgläubig gewesen sein. Bösgläubig heißt, dass er in diesem Zeitpunkt wusste oder hätte wissen müssen, dass das Kunstwerk dem Eigentümer geraubt oder abgepresst wurde. Wenn wie jetzt im Fall des Münchner Kunstfunds plötzlich Kunstwerke auftauchen, bei denen der Verdacht besteht, dass Raubkunst darunter ist, dann sollte mitentscheidend sein, was der Besitzer über die Herkunft eines Kunstwerkes wusste.

Aber dafür müsste man jemand in den Kopf schauen können. Ist dann nicht eine zu hohe Hürde?

Wie gesagt, es genügt für eine Bösgläubigkeit, dass jemand naheliegende Anhaltspunkte dafür hatte, dass es sich um ein geraubtes Kunstwerk handeln könnte, das also hätte wissen müssen. Um die nachzuweisen, muss man niemand in den Kopf schauen.

Soll die Einschränkung der Verjährung nur für Fälle von Raubkunst oder allgemein gelten?

Ganz klar: allgemein. Der Anlass für unseren Gesetzesvorschlag ist natürlich der Münchner Kunstfund. Wir halten es aber nicht nur aus verfassungsrechtlichen Gründen für besser, eine allgemeine Regelung zu treffen. Es sind noch andere Sachverhalte denkbar, in denen die Geltendmachung der Verjährung auf vergleichbare Bedenken stößt. Wir wollen kein Einzelfallgesetz machen, keine „Lex Gurlitt“.

Denken Sie an eine Umkehr der Beweislast? Müsste also der Besitzer eines Kunstwerks, das im Nationalsozialismus geraubt wurde, nachweisen, dass er davon nichts wusste?

An eine Umkehr der Beweislast ist nicht gedacht. Wir haben das geprüft. Man muss aber sehen, dass hier verschiedene, auch verfassungsrechtlich geschützte Interessen zu beachten sind. Wir wollen und müssen auch nicht die gesamte Systematik unseres Zivilrechts auf den Kopf stellen, um dieses Problem anzugehen. Es bleibt bei dem Grundsatz: Wer Herausgabe fordert, ist grundsätzlich beweispflichtig, dass ihm das Eigentum zusteht.

Aber ist ein solcher Nachweis gerade bei Raubkunst nicht besonders schwierig?

Ja, das stimmt. Aber es reicht wie gesagt der Nachweis, dass der Besitzer naheliegende Anhaltspunkte dafür hatte, dass es sich um ein geraubtes Kunstwerk handeln könnte. Und Sie dürfen auch nicht ausblenden: Für den Besitzer wäre der Nachweis des Gegenteils ungleich schwerer – nachzuweisen, dass er beim Erwerb nicht wusste, dass es sich etwa um Raubkunst handelt. Aber ich bestreite die grundsätzlichen Beweisschwierigkeiten nicht. Die Pflicht, das Eigentum nachzuweisen, wenn man eine Sache, etwa ein Kunstwerk, von jemandem anderen herausverlangt, wird man dennoch niemandem abnehmen können: Beim Münchner Kunstfund etwa gibt es Bilder, nach deren Einstellung ins Internet sich mehrere Personen gemeldet haben, die das Eigentum beanspruchen. Um so unerträglicher ist, dass jemandem, der den Nachweis führen kann, dass er Eigentümer ist, nach der geltenden Rechtslage die Verjährung eines Herausgabeanspruchs entgegengehalten werden kann.

Droht diese Gefahr wirklich? Manche Juristen argumentieren, dass in Fällen der Raubkunst die Geltendmachung der Verjährung gegen Treu und Glauben verstoße, also jetzt schon unzulässig sei?

Aus meiner Sicht ist die Vertröstung auf die Berufung auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben viel zu unsicher, um Opfer des nationalsozialistischen Terrors und deren Nachfahren darauf zu verweisen. Es müsste beispielsweise nachgewiesen werden, dass über den Verbleib eines Kunstwerks getäuscht wurde. Die Bestimmung über Treu und Glauben, das lernt jeder Jurastudent, ist der absolute Notnagel, der zudem noch wackelig in der Wand hängt. Es bedarf einer klaren gesetzlichen Regelung.

Die geschäftsführende Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) beurteilt eine Einschränkung der Verjährung skeptisch und verweist auf das Verbot der Rückwirkung. Zwei Justizminister, zwei Meinungen?

Frau Leutheusser-Schnarrenberger hat sich sehr pauschal geäußert, ohne unseren Entwurf zu kennen. Es ist bei uns auch nicht nachgefragt worden. So kann man Rechtspolitik nicht machen.

Wo irrt Leutheusser-Schnarrenberger?

Wir wollen ja nicht rückwirkend in solche Fälle eingreifen, in denen eine Klage auf Herausgabe wegen der Einrede der Verjährung schon rechtskräftig gescheitert ist, sondern nur die künftige Berufung auf die Verjährung verstellen. Selbst wenn man das aber als Rückwirkung ansehen würde, weise ich darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht eine Rückwirkung gerade nicht in allen Fällen verbietet. Wenn höchste Interessen des Staates und der Gemeinschaft es erfordern oder wenn jemand aus bestimmten Gründen nicht schutzwürdig ist, wird sie durchaus für zulässig gehalten.

Und ein solcher Fall ist hier gegeben?

Ich meine, eine solche Konstellation ist bei der Restitution von Gütern, die etwa jüdischen Mitbürgern im Zusammenhang mit Flucht und Verfolgung im Nationalsozialismus geraubt wurden, gegeben. Hier geht es um die Verantwortung Deutschlands für die Aufarbeitung von Unrecht durch den nationalsozialistischen Terror. Der Schutz des Vertrauens eines bösgläubigen Besitzers solcher Güter, sie behalten zu dürfen, ist nachrangig gegenüber dem grundgesetzlich garantierten und auch moralisch garantierten Eigentumsrechts eines Opfers und seiner Nachfahren.

Die Verjährung dient der Wahrung des Rechtsfriedens. Dafür wird in Kauf genommen, dass ein Recht nicht mehr durchgesetzt werden kann. Warum greift dies nicht bei der Raubkunst?

In diesen Fällen wird der Rechtsfrieden gerade nicht gefördert. Im Gegenteil, hier wird der Rechtsfrieden gefährdet. In diesen Fällen ist ein Kunstwerk Opfern der nationalsozialistischen Terrorherrschaft im Zusammenhang mit Flucht und Verfolgung geraubt worden, die oft lange Zeit nicht die Möglichkeit hatten, ihren Anspruch gegen jemanden durchzusetzen, der das ganz genau wusste oder jedenfalls naheliegende Anhaltspunkte dafür hatte.

http://www.faz.net/aktuell/politik/staat-und-recht/fall-gurlitt-kein-vertrauensschutz-fuer-boesglaeubige-besitzer-12696911.html
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