Advisory Commission (Beratende Kommission) on the return of cultural property seized as a result of Nazi persecution :

Empfehlung der Beratenden Kommission in der Sache „Behrens . /. Düsseldorf“ - Ruling of the Advisory Commission in the Behrens Düsseldorf case

Berlin – 03.02.2015

Die Beratende Kommission für die Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter, insbesondere aus jüdischem Besitz, hat unter Vorsitz von Frau Prof. Dr. Limbach zum Fall Behrens ./. Düsseldorf Stellung genommen.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Das Gemälde „Pariser Wochentag“ von Adolph von Menzel ist 1869 entstanden und spätestens 1886 von Eduard Ludwig Behrens, Inhaber des Bankhauses L. Behrens & Söhne in Hamburg, erworben worden. Es war Teil seiner Gemäldesammlung, zu der 1891 ein Katalog im Druck erschien („Die Sammlung Eduard L. Behrens zu Hamburg. Catalog von Prof. E. Heilbut“). Nach seinem Tod (1895) wurde sein Sohn Eduard Ludwig Behrens jun. Eigentümer der Gemäldesammlung und damit auch des „Pariser Wochentages“. Nach dessen Tod (1925) ging das Gemälde mit der gesamten Sammlung an seinen Sohn George Eduard Behrens (21.2.1881 - 5.6.1956) über, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob er dem gemeinsamen Testament von E. L. Behrens jun. und seiner Ehefrau Franziska Behrens, geb. Gorrissen, vom 22. September 1922 entsprechend bis zum Tod der Mutter (1951) über die Gemäldesammlung nur als Verwalter des Gesamtgutes Eduard Behrens (Gütergemeinschaft der Witwe Franziska B. mit den Kindern George Eduard B. und Elisabeth Emma B.) oder als alleiniger Eigentümer verfügen konnte.

George E. Behrens, der das Bankhaus L. Behrens & Söhne als Seniorchef in der fünften Generation weiterführte, traf 1925, im Interesse einer Verringerung der Erbschaftssteuer eine Vereinbarung, wonach eine Anzahl von Bildern aus der Sammlung seines Großvaters zehn Jahre lang der Hamburger Kunsthalle für Ausstellungen zur Verfügung stehen sollte. Anfang März 1935 informierte er die Kunsthalle darüber, daß er mit dem am 6. Februar erfolgten Auslaufen des Vertrages beabsichtige, einen Teil der Bilder im Inland oder Ausland zu verkaufen. Am 23. März übersandte er, einem Wunsch der Kunsthalle entsprechend, „eine Liste der Bilder aus der Galerie Ed. Behrens Gesamtgut [...], die ich zu verkaufen beabsichtige“. Auf dieser Liste, in der 33 Gemälde verzeichnet waren, war Menzels „Pariser Wochentag“ als einzige Position gestrichen. Für den Fall, daß die Kunsthalle an dem Erwerb eines oder mehrerer dieser Bilder interessiert sei, verwies George E. Behrens auf Professor Hermann Uhde-Bernays in Starnberg, den er mit dem Verkauf beauftragt habe.

Etwa um die gleiche Zeit, vielleicht auch schon früher, war dem Direktor der Städtischen Kunstsammlungen Düsseldorf der Auftrag erteilt worden, „ein Hauptwerk von Menzel“ für die Stadt zu erwerben. Am 24. Juli 1935 teilte er dem Oberbürgermeister mit, daß seine „Verhandlungen“ in dieser Angelegenheit inzwischen zum Erfolg geführt hätten, da er „soeben“ die Mitteilung erhalten habe, daß „eines der bedeutendsten Bilder des Meisters“, der „Pariser Wochentag“, „in den Besitz derjenigen Düsseldorfer Kunsthandlung übergegangen ist, die ich mit den Verhandlungen beauftragt hatte“. Schon am 31. Juli 1935 informierte der Direktor die Galerie Paffrath, daß der Oberbürgermeister den Ankauf des Gemäldes für die geforderten 33.000 RM genehmigt habe, und nach dem erfolgreichen Abschluß der Verhandlungen über die Zahlungsmodalitäten wurde der „Pariser Wochentag“ von den Städtischen Kunstsammlungen erworben und seitdem im Düsseldorfer Kunstmuseum gezeigt.

Die Inhaber des Bankhauses L. Behrens & Söhne waren seit mehreren Generationen protestantisch, nach den Kriterien der „Nürnberger Gesetze“ galten George E. Behrens und seine Schwester Elisabeth Emma jedoch als „Volljuden“, ihre Mutter als „Mischling 1. Grades“. George E. Behrens wurde nach dem Novemberpogrom 1938 zunächst im Hamburger Polizeigefängnis inhaftiert und anschließend ins KZ Sachsenhausen verschleppt (bis März 1939). Das Bankhaus L. Behrens & Söhne hatte seine „operative Tätigkeit“ bereits zum 31. Mai 1938 eingestellt und mußte zum 31. Dezember 1938 liquidiert werden. George E. Behrens emigrierte nach Zahlung der „Judenvermögensabgabe“ und der „Reichsfluchtsteuer“ im April 1939 über Belgien und Frankreich nach Kuba. Seine Schwester emigrierte 1941. Nach dem Krieg kehrten beide 1950 dauerhaft nach Hamburg zurück. Ihre Mutter überlebte die NS-Zeit in Hamburg.

Daß George E. Behrens zu den rassistisch verfolgten, in die Emigration gezwungenen, finanziell ausgeplünderten Opfern des NS-Terrors gehört, ist unbestritten. Kontrovers ist dagegen die Frage, ob schon zum Zeitpunkt des Verkaufs des „Pariser Wochentags“ eine Situation bestand, in der er nicht mehr frei über sein Eigentum bzw. das von ihm verwaltete Gesamtgut Eduard Behrens verfügen konnte, sondern aufgrund der politischen Gegebenheiten anders zu handeln gezwungen war, als er es unter anderen Verhältnissen getan hätte. Streitig ist demnach, ob es sich bei dem Verkauf des Gemäldes um einen NS-verfolgungsbedingten Zwangsverkauf handelt, der eine Restitution an die Erbengemeinschaft nach George E. Behrens begründet, oder ob das nicht der Fall ist.

Die Erbengemeinschaft nach George E. Behrens vertritt die Auffassung, daß diese Situation gegeben gewesen ist. Sie erklärt, daß es schon ab Frühjahr 1933 einen „Niedergang der jüdischen Privatbanken“ gegeben habe und „das Bankhaus ab dem Jahre 1933 erhebliche Verluste an Umsatz und Einkommen“ erlitten habe. In diesem Zusammenhang verweist sie darauf, daß George E. Behrens „zwischen 1933 und 1935 insgesamt elf Aufsichtsratsmandate“ verloren habe und im Juli 1934 „gezwungen“ gewesen sei, „das Familienanwesen Harvestehuderweg 34“ zu verkaufen, wofür er 1952 „vergleichsweise entschädigt“ worden sei. Vom Herbst 1935 an habe er, letztlich vergeblich, versucht, sich durch den Ausbau der Amsterdamer Filiale „N. V. Behrens“ eine „neue wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen“. Der Verkauf des „Pariser Wochentages“ sei deshalb unter verfolgungsbedingten Zwängen erfolgt.

Hinsichtlich des Kaufvorgangs argumentiert die Erbengemeinschaft, daß das Gemälde von George E. Behrens direkt an die städtischen Kunstsammlungen verkauft worden sei. Die Düsseldorfer Galerie Paffrath, die von dem Museumsdirektor mit der Suche nach einem hochwertigen Menzel-Werk beauftragt worden war, sei nur vermittelnd tätig gewesen. Die Erbengemeinschaft argumentiert außerdem, daß der Kaufvertrag zu einem nicht genau bekannten, jedenfalls aber nach dem 15. September 1935 anzusetzenden Zeitpunkt geschlossen worden sei, d.h. nach dem Erlaß der „Nürnberger Gesetze“.

Der Verkauf des Gemäldes habe einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust bedeutet, weil der Kaufpreis nicht angemessen gewesen sei und darüber hinaus nicht gesichert sei, daß George E. Behrens den Kaufpreis tatsächlich erhalten habe und frei über ihn habe verfügen können. Ein Fachmann wie Uhde-Bernays habe im April 1934 den Wert des „Pariser Wochentages“ mit 50.000 RM beziffert, und 1940/41 seien für zwei andere Menzel-Gemälde 48.000 RM bzw. 70.000 RM gezahlt worden. Dafür, daß der Verkäufer das Geld erhalten habe, fehle jeder konkrete Nachweis.

Die Erbengemeinschaft nach G. E. Behrens fordert deshalb auf Grund der von ihr vorgetragenen Sachverhalte die Restitution des „Pariser Wochentages“.

Die Stadt Düsseldorf bestreitet dagegen, daß es sich um einen verfolgungsbedingten Zwangsverkauf und einen damit verbundenen Vermögensverlust handelt. Sie verweist darauf, daß die jüdischen Privatbanken in den ersten Jahren des NS-Regimes in ihrer Geschäftstätigkeit kaum beeinträchtigt gewesen seien. In der 1955 erschienenen Festschrift „175 Jahre L. Behrens & Söhne“ sei zu lesen, daß sich „der wirtschaftliche Aufschwung nach 1933 [...] zunächst auch für L. Behrens & Söhne vorteilhaft“ entwickelte. Bis 1937 sei das Bankhaus noch an den Konsortien zur Begebung von Schatzanweisungen des Deutschen Reiches und der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft beteiligt gewesen. Hinsichtlich des im Juli 1934 erfolgten Verkaufs des Grundstücks am Harvestehuderweg an die Stadt Hamburg gebe es keinerlei Anzeichen dafür, daß es sich dabei bereits um einen NS-verfolgungsbedingten Zwangsverkauf gehandelt habe. Es sei im Blick auf die wirtschaftliche Lage des Bankhauses auch im Frühjahr und Sommer 1935 auszuschließen, daß es sich bei dem Verkauf des „Pariser Wochentages“ um einen Notverkauf gehandelt habe.

Der Verkauf des „Pariser Wochentages“ ist nach Auffassung der Stadt Düsseldorf nicht von George E. Behrens an die städtischen Kunstsammlungen erfolgt, sondern im Juli 1935 für 30.000 RM im Auftrag von Behrens durch Uhde-Bernays an die Galerie Paffrath und von dieser im August oder Anfang September für 33.000 RM an die Kunstsammlungen der Stadt Düsseldorf. Das sei durch das Gemälde-Eingangsbuch der Galerie in Verbindung mit einer eidesstattlichen Erklärung des späteren langjährigen Chefs der Galerie belegt und werde durch die Vereinbarung über die Zahlungsmodalitäten beim Erwerb durch die Kunstsammlungen bestätigt, weil die Vereinbarung nicht mit Behrens oder Uhde-Bernays, sondern mit der Galerie Paffrath getroffen wurde und in Folge dieser Vereinbarung die Hälfte des Kaufpreises in Form von acht Gemälden aus den Beständen der Kunstsammlungen erbracht wurde. Der Zahlungsvorgang konnte unter diesen Umständen erst im Herbst 1937 zum Abschluß gebracht werden.

Den Kaufpreis hält die Stadt Düsseldorf für angemessen, da es der höchste Preis sei, der für „ein Werk Menzels in dieser Qualität“ zwischen 1928 und 1935 gezahlt wurde. Bei dem von Uhde-Bernays für den „Pariser Wochentag“ genannten Preis von 50.000 RM handele es sich um die Wiedergabe einer zehn Jahre früher erfolgten Schätzung, in der auch drei Aquarellen bzw. Gouachen Menzels Preise von 20-30.000 RM zugeschrieben wurden. Die Stadt Düsseldorf sieht keinerlei Anzeichen dafür, daß der Kaufpreis an den Verkäufer G. E. Behrens nicht gezahlt worden sei. Sie ist der Auffassung, daß Behrens bei einer Verweigerung der Zahlung zu diesem Zeitpunkt noch problemlos juristisch gegen den Käufer hätte vorgehen können. Sie weist außerdem darauf hin, daß Behrens spätestens 1938 ein weiteres Menzel-Gemälde („Beati possidentes“) aus der Sammlung Eduard L. Behrens an die Galerie Paffrath verkauft hat.

Die Stadt Düsseldorf lehnt aus den hier dargelegten Gründen eine Restitution des „Pariser Wochentages“ an die Erbengemeinschaft nach G. E. Behrens ab.

Nachdem die Parteien keine Einigung erzielen konnten, verständigten sie sich darauf, den Fall der Beratenden Kommission vorzulegen und die Auseinandersetzungen entsprechend der von der Kommission ausgesprochenen Empfehlung zu beenden.

Die Kommission ist nach eingehender Prüfung der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze und Dokumente zu dem Ergebnis gekommen, daß es sich bei dem 1935 erfolgten Verkauf des Menzel-Gemäldes „Pariser Wochentag“ aus dem Gesamtgut Eduard L. Behrens nicht um einen NS-verfolgungsbedingten Vermögensverlust handelt, so daß die Herausgabe des Bildes an die Erbengemeinschaft nach George E. Behrens nicht empfohlen werden kann.

Die Kommission verkennt selbstverständlich nicht, daß George E. Behrens seit dem Erlaß des „Reichsbürger“-Gesetzes vom 15. September 1935 zu dem aus rassistischen Gründen kollektiv verfolgten Personenkreis der Juden bzw. „Nichtarier“ gehörte, daß er von November 1938 bis März 1939 in KZ-Haft war, das von ihm geführte Bankhaus liquidieren mußte und unter großen Vermögensverlusten zur Emigration gezwungen war. Sie ist jedoch der Auffassung, daß die Situation zum Zeitpunkt des Verkaufs des Menzel-Gemäldes für das Bankhaus wie für die Familie Behrens noch eine andere war.

Zweifellos gab es seit dem Frühjahr 1933 in Deutschland eine massive antisemitische Agitation, auch antijüdische Ausschreitungen und eine veränderte Rechtslage mit der Einführung des „Arierparagraphen“ für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Es ist jedoch in der historischen Forschung unbestritten, daß die jüdischen Privatbanken in den ersten Jahren des „Dritten Reiches“ davon nicht unmittelbar betroffen waren. Das Reichswirtschaftsministerium war bis gegen Ende der „Ära Schacht“ an einem möglichst reibungslosen Funktionieren auch der jüdischen Privatbanken interessiert und wehrte antisemitische Vorstöße in diesem Bereich mehrere Jahre lang erfolgreich ab. Die jüdischen Privatbanken erlebten mit dem Abklingen der Weltwirtschaftskrise zunächst sogar noch einen wirtschaftlichen Aufschwung, was auch für das Bankhaus L. Behrens & Söhne überliefert ist.

Für die „erheblichen Verluste an Umsatz und Einkommen“, die das Bankhaus L. Behrens & Söhne nach Auffassung der Erbengemeinschaft schon ab 1933 erlitten hat, fehlen für die ersten Jahre der NS-Herrschaft konkrete Nachweise. Die Erbengemeinschaft hat darauf verwiesen, daß erstens George E. Behrens bis 1935 bereits sämtliche elf Aufsichtsratssitze verloren habe, die er am Ende der Weimarer Republik innegehabt hatte, und daß zweitens der verfolgungsbedingte Charakter des im Juli 1934 erfolgten Verkaufs eines Grundstücks am Harvestehuder Weg („Familienwohnsitz“) dadurch bestätigt worden sei, daß in einem Wiedergutmachungsverfahren des Jahres 1952 eine Entschädigung geleistet wurde.

Beide Argumente sind nicht stichhaltig. Der weitaus größte Teil der Aufsichtsratssitze, nämlich sieben, blieb – anders als von der Erbengemeinschaft dargestellt - bis 1935 erhalten, und für die Verluste von jeweils zwei Aufsichtsratssitzen in den Jahren 1932-33 und 1933-35 sind allgemein wirtschaftliche Gründe wahrscheinlicher als antisemitische. Für die Zeit vor den „Nürnberger Gesetzen“ kann deshalb aus dem Verlust von Aufsichtsratsplätzen keine verfolgungsbedingte wirtschaftliche Zwangslage abgeleitet werden. Dafür spricht auch, daß das Bankhaus bis 1937 weiterhin den Konsortien zur Begebung der Anleihen für das Deutsche Reich und die Reichsbahn angehörte.

Hinsichtlich des Grundstücks am Harvestehuderweg war bereits in dem Testament von 1922, mit dem das Gesamtgut Eduard L. Behrens begründet wurde, in § 11 verfügt worden: „Wenn meine Frau [der ein Wohnrecht auf Lebenszeit garantiert wurde] sich für den Verkauf erklärt oder nach dem Tode meiner Frau, ist zum Verkauf zu schreiten.“ D.h. den Verwaltern des Gesamtguts wurde aufgetragen, das Grundstück, das offensichtlich als eine Belastung des Gesamtguts betrachtet wurde, zu verkaufen, sobald es von der Witwe des Erblassers nicht mehr bewohnt sein werde. Im Juli 1934 zahlte die Stadt Hamburg für das Grundstück 200.000 RM. Es gibt – schon in Anbetracht des gezahlten Kaufpreises – keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Stadt auch nur versucht hat, Druck auszuüben und einen Verkauf zu einem nicht marktgerechten Preis aus antisemitischen Erwägungen zu erzwingen. Richtig ist allerdings, daß George E. Behrens, der einen Rückerstattungsantrag gestellt hatte, im Februar 1952 in einem Vergleich mit der Stadt Hamburg für dieses und ein weiteres Grundstück am Harvestehuderweg eine Gesamtentschädigung von 30.000 DM zugesprochen wurde. Die Gründe für den vor dem Landgericht geschlossenen Vergleich und die vergleichsweise niedrige Entschädigungssumme (1950 waren George E. Behrens und seine Schwester für den 1940 für 400.000 RM verkauften Firmensitz in der Hermannstraße mit 130.000 DM entschädigt worden) sind nicht bekannt.

Die Erbengemeinschaft hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß sich in dem von einem Sachbearbeiter im Juni 1959 formulierten „Vorschlag“ zur Regelung eines von den Erben des George E. Behrens angestrengten Wiedergutmachungsverfahrens über den Verkauf von 1934 (der in dem Text nur „der Vollständigkeit halber erwähnt wird“) die Bemerkung findet, daß dieser Verkauf „aus Verfolgungsgründen [erfolgte], da infolge der Boykottmaßnahmen gegen das Bankhaus des Erblassers die Erhaltung des Grundstückes in Frage gestellt war“. Es ist jedoch unklar, auf welche Fakten bzw. Dokumente sich der Verfasser bei dieser Aussage stützen konnte. Über „Boykottmaßnahmen“ gegen das Bankhaus L. Behrens & Söhne ist für die Zeit bis zum Sommer 1934 nichts bekannt geworden. Solche „Boykottmaßnahmen“ würden auch nicht zu dem Bild passen, das in der Forschung hinsichtlich der politischen und wirtschaftlichen Situation jüdischer Privatbanken in der Anfangsphase des „Dritten Reiches“ erarbeitet worden ist. Es ist deshalb nicht zu erkennen, daß George E. Behrens aus einer politischen Verfolgungssituation heraus „gezwungen“ war, das Grundstück zu verkaufen.

Spätestens mit dem Auslaufen des Zehn-Jahres-Vertrages mit der Hamburger Kunsthalle war George E. Behrens nachweislich daran interessiert, eine größere Zahl von Bildern aus der „Galerie Ed. Behrens Gesamtgut“, darunter auch das Gemälde „Pariser Wochentag“, „sobald es die Geldmarktlage ihm günstig erscheinen ließe, im Auslande oder im Inlande zu verkaufen“ (Vermerk über ein Gespräch mit Behrens in der Hamburger Kunsthalle, 8. März 1935). Auf der Liste der zu verkaufenden Bilder, die Behrens am 28. März 1935 der Hamburger Kunsthalle schickte, war der „Pariser Wochentag“ allerdings bereits gestrichen, so daß zu vermuten ist, daß es zu diesem Zeitpunkt bereits ernsthafte Verhandlungen mit anderen Interessenten gab.

Im Juli 1935 erschien das Gemälde im Eingangsbuch der Düsseldorfer Galerie Paffrath mit der Preisangabe „30.000“ und dem Herkunftsvermerk „G. Behrens Hamburg d[urch] Uhde Bern[ays]“. Daß das Gemälde in der Folgezeit von den Düsseldorfer Kunstsammlungen mit der spätestens am 31. Juli erteilten Genehmigung des Oberbürgermeisters und des zuständigen Dezernenten erworben wurde, ist unstreitig, obwohl der genaue Zeitpunkt dieses Kaufes nicht bekannt ist. Zu der strittigen Frage, ob die Galerie das Gemälde gekauft oder lediglich in Kommission genommen hat, ist in der Festschrift „100 Jahre Galerie Paffrath“ eindeutig von einem „Ankauf“ des Gemäldes die Rede, mit dem Zusatz, daß es dann vom Düsseldorfer Kunstmuseum angekauft wurde“. Auch ist unstreitig, daß die Galerie Paffrath 1938 ein weiteres Menzel-Gemälde von Behrens gekauft (und nicht nur in Kommission genommen) hat.

Für die Beantwortung der Frage, ob die Galerie das Gemälde von Behrens gekauft oder nur in Kommission genommen hat, ist entscheidend, daß die Zahlungsweise für den „Pariser Wochentag“ von den Düsseldorfer Kunstsammlungen nicht mit Behrens bzw. Uhde-Bernays, sondern mit Paffrath vereinbart wurde und auch die in der Vereinbarung getroffenen Regelungen – nur 15.000 RM wurden bar bezahlt, die restlichen 18.000 dagegen mit Bildern aus den Beständen der Düsseldorfer Kunstsammlungen – nur für einen Kunsthändler Sinn machen, nicht aber für einen Verkäufer, der dabei ist, eine Sammlung aufzulösen. Es spricht deshalb alles dafür, daß Behrens (durch Uhde-Bernays) im Juli 1935 das Gemälde an die Galerie Paffrath verkauft hat und diese es in den folgenden Wochen (oder Monaten) mit einem Aufschlag von 10 % an die Düsseldorfer Kunstsammlungen weiterverkauft hat. Der Zeitpunkt des Verkaufs durch Behrens ist insofern von Bedeutung, als der Verkauf damit eindeutig vor dem 15. September 1935, d.h. vor dem Erlaß der „Nürnberger Gesetze“, erfolgt ist.

Wenn man – wie die Erbengemeinschaft – von der kollektiven Verfolgung des George E. Behrens auf den NS-bedingten Vermögensverlust, also auf einen Zwangsverkauf, schließt, wird diese Vermutung dadurch widerlegt, daß George E. Behrens einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und über diesen frei verfügen konnte.

Hinsichtlich des Kaufpreises für den „Pariser Wochentag“ ist die Kommission der Überzeugung, daß die 30.000 RM der damaligen Marktlage entsprachen und deshalb angemessen waren. Dafür spricht auch, daß der Verkauf relativ rasch erfolgte, der Verkäufer nicht auf bessere Angebote wartete. Die von der Erbengemeinschaft genannten höheren Preise für den „Pariser Wochentag“ und zwei weitere Menzel-Gemälde sprechen nicht gegen
diese Einschätzung, weil der von Uhde-Bernays genannte Preis von 50.000 RM ausdrücklich auf einer Schätzung beruhte, die vor zehn Jahren, d.h. in der Stabilisierungsphase der Weimarer Republik, unter ganz anderen Marktverhältnissen vorgenommen worden war, und weil für Menzel-Gemälde in den Jahren 1940/41, als der Krieg für das Deutsche Reich gewonnen schien, ebenfalls andere, d.h. bessere, Marktbedingungen gegeben waren. Ein Vermögensverlust ist deshalb bei dem Verkauf des „Pariser Wochentages“ nicht festzustellen.

So bleibt die Frage, ob George E. Behrens den Kaufpreis erhalten hat und frei über ihn verfügen konnte. Richtig ist, daß keine Quittungen überliefert sind. Es gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Galerie Paffrath das Geld nicht ausgezahlt hätte. Im Sommer 1935 hätte eine Kunsthandlung es sich im eigenen Geschäftsinteresse gar nicht leisten können, den Preis für ein erworbenes Gemälde an den Eigentümer einer großen, öffentlich bekannten Sammlung nicht auszuzahlen, und George E. Behrens hätte zu diesem Zeitpunkt gegen einen säumigen Zahler noch ohne weiteres juristisch vorgehen können. Hätte die Galerie Paffrath das Geld nicht ausgezahlt, hätte zweifellos auch die Düsseldorfer Kunstsammlung in den folgenden Jahren nicht den vollen Preis an die Galerie gezahlt. Daß George E. Behrens im Jahr 1935 über das Geld noch frei verfügen konnte, unterliegt ebenfalls keinem Zweifel. Der Kaufvorgang ist korrekt vollzogen worden.

Das Gesamtergebnis der einzelnen Prüfungsschritte ist deshalb, daß dem Restitutionsbegehren der Erbengemeinschaft nicht entsprochen werden kann, weil es sich bei dem Verkauf des „Pariser Wochentages“ nicht um einen NS-verfolgungsbedingten Vermögensverlust handelt.

Aufgabe der Beratenden Kommission ist es, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den heutigen Besitzern und den ehemaligen Eigentümern von Kulturgütern bzw. deren Erben zu vermitteln, wenn dies von beiden Seiten gewünscht wird. Sie kann eine ethisch begründete Empfehlung zur Lösung des Konflikts aussprechen. Zur ehrenamtlichen Mitarbeit in der Kommission haben sich Bundespräsident a. D. Dr. Richard von Weizsäcker, die ehemalige Präsidentin des Deutschen Bundestages Professor Dr. Rita Süssmuth, die ehemalige Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts Professor Dr. Jutta Limbach, der Jurist Dr. Hans Otto Bräutigam, der Rechtsphilosoph Professor Dr. Dr. Dietmar von der Pfordten, der Historiker Professor Dr. Reinhard Rürup, der Kunsthistoriker Professor Dr. Wolf Tegethoff und die Philosophin Professor Dr. Ursula Wolf bereit erklärt.

Das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste ist Geschäftsstelle der Beratenden Kommission und Anlaufstelle für Antragsteller.

Kontakt: Deutsches Zentrum Kulturgutverluste, vorm. Koordinierungsstelle Magdeburg, c/o Turmschanzenstraße 32, 39114 Magdeburg, Dr. Michael Franz, Tel.: 0391 / 567 3891, Fax: 0391 / 567 3899, e-mail: michael.franz@mk.sachsen-anhalt.de, www.kulturgutverluste.de

Source
http://www.lostart.de/Content/02_Aktuelles/2015/15-02-03%20Empfehlung%20BK%20Behrens-D%C3%BCsseldorf.html?nn=6044 accessed 4 February 2015