News:

Auslauf von Sondergesetzen. BGH zur verbesserten Rückerstattung von NS-Raubkunst

1998
1970
1945
Haufe Online 24 May 2012

Bode-Museum, Museumsinsel, Berlin
Quelle: MEV-Verlag, Germany

Nach dem 2. Weltkrieg hatten die Alliierten Regeln für die Rückerstattung von Eigentum aufgestellt, das durch nationalsozialistisches Unrecht entzogen wurde. Später galten dafür das Bundesrückerstattungsgesetz und das Vermögensgesetz. Das ist vorbei. Nun gelten für Rückerstattung  wieder allgemeine zivilrechtliche Grundsätzen und die Position der Eigentümer hat sich verbessert.

Allgemeinen zivilrechtlichen Regeln für Rückerstattung gelten wieder

In einer spektakulären Entscheidung hat der BGH nun entschieden, dass nach Auslauf der Sondergesetze die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln für die Rückerstattung grundsätzlich wieder gelten.

Gegenstand der Entscheidung war die von den Erben geforderte Herausgabe von  zunächst zwei, dann nur noch einem von 4279 Plakaten der Plakatsammlung des jüdischen Zahnarztes Hans Sachs. Nach seiner Verhaftung in der Pogromnacht des Jahres 1938 gelang es Sachs später, mit seiner Familie Deutschland zu verlassen. Seine Plakatsammlung wurde von der Gestapo beschlagnahmt. Die Sammlung galt später lange als verschollen. 1961 erhielt der Erbe Hans Sachs für den Verlust eine Ausgleichszahlung von 225 000 DM. Nachdem die Plakate in Ostberlin wieder aufgetaucht war, gingen diese nach der Wiedervereinigung in die Sammlung des Deutschen Historischen Museums ein.

Rückerstattung von beschlagnahmtem Eigentum nach dem BGB

Nachdem das LG auf die Klage der Erben dem Herausgabeverlangen hinsichtlich des der Sammlung eindeutig zuzuordnenden Plakats „Dogge“ stattgegeben hatte, wies das KG in der Berufungsinstanz die Klage ab. Nach seiner Auffassung wäre eine Herausgabe nur nach den Sonderregelungen über die Rückerstattung von beschlagnahmtem Eigentum möglich gewesen. Demgegenüber sah der BGH die Anwendung der Herausgaberegeln des BGB nicht als grundsätzlich ausgeschlossen an.

Bei Eigentum, das nach dem Krieg verschollen war und das deshalb auch nicht nach den damals geltenden  Regelungen innerhalb der Anmeldefrist von Art. 50 Abs. 2 Satz 1 REAO bis zum 30.06.1950 zurück verlangt werden konnte, sei kein Grund ersichtlich, die allgemeinen Regeln des BGB nicht anzuwenden.

Eigentumsrechte bestehen fort

Der BGH hat bereits früher entschieden, dass die 11. Verordnung des Reichsbürgergesetzes von 1941, die den Verfall jüdischen Vermögens anordnete, wegen ihres fundamentalen Unrechtsgehalts keine Rechtswirkung für die Bundesrepublik entfaltet. Vielmehr bestehen nach Auffassung der BGH-Richter die ursprünglichen Eigentumsverhältnisse fort. Daraus folge

zwingend die Befugnis des Berechtigten, die Herausgabe zu verlangen, wolle man nicht das nationalsozialistisch geschaffene Unrecht in alle Zukunft perpetuieren.

Keine Verwirkung

Nach Auffassung der BGH-Richter hindert auch die Tatsache der Ausgleichszahlung im Jahre 1961 und späte Geltendmachung der Ansprüche durch die Erben erst im Jahre 2005 an der Durchsetzbarkeit der Herausgabeansprüche nichts. Die Entscheidung führt im Ergebnis zur Herausgabeverpflichtung des Deutschen Historischen Museums von über 4000 Plakaten.

(BGH, Urteil v. 16.03.2012, V ZR 279/10)

Praxishinweis: Es dürfte die Entscheidung erhebliche Auswirkungen auf vergleichbar gelagerte Fälle haben, in denen um Kompromisslösungen gerungen wird. Nach der BGH Entscheidung müssen viele Anspruchssteller nun keine Kompromisse mehr eingehen. Dies ist für manche (öffentliche) Sammlung sicher bitter, dürfte aber zumindest für die Berechtigten eine gute Nachricht sein.

http://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/allg-zivilrecht/bgh-zur-verbesserten-rueckerstattung-von-ns-raubkunst_208_117440.html
© website copyright Central Registry 2024