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Keine Debatte zur «entarteten Kunst» - No Debate on "Degenerate Art"

1998
1970
1945
Neue Zürcher Zeitung 6 June 2014
Von Frank Vischer, Jurist

Gastkommentar zum Gurlitt-Fall

Andrea Raschèr hat in seinem Interview («Am Anfang einer neuen Diskussion», NZZ 24. 5. 14) im Zusammenhang mit dem Erbe Gurlitt «den Anfang einer neuen Diskussion» im Sinne einer Rückgabe von Werken der «entarteten Kunst» angekündigt. Nach meiner Meinung verkennt Herr Raschèr die Besonderheiten der von der deutschen Reichsregierung ab 1937 durchgeführten Aktion des Verkaufs und der Vernichtung der in deutschen Museen verwahrten Werke der «entarteten Kunst».

Mit der 1934 erfolgten Eingliederung der Landesmuseen in die Reichsverwaltung gingen die Bestände dieser Museen in das Eigentum des deutschen Staates über. Das Ziel der barbarischen Aktion war es, wie Hitler am Reichsparteitag 1935 ausführte, «dem Kulturzerfall ein Ende zu setzen» und alles für die «kulturelle Wiedergeburt» Deutschlands zu unternehmen. Das Deutsche Reich versuchte aus der Aktion «entartete Kunst» auch Geld zu schlagen. 1939 fand in Luzern eine grosse Auktion statt. Das Kunstmuseum Basel hat mithilfe eines Sonderkredits der Regierung (60 000 Franken) 20 bedeutende Werke erworben, die als Juwelen der Modernen Sammlung des Museums zu bezeichnen sind. Erworben wurden u. a. Meisterwerke wie Kokoschkas «Windsbraut», Franz Marcs «Tierschicksale» oder Marc Chagalls «Rabbiner» und «Viehhändler».

Die Werke, die nicht verkauft werden konnten, wurden im «Grossen Depot» an der Köpenickerstrasse in Berlin aufbewahrt und später verbrannt. Dabei sollen 1004 Ölgemälde und Plastiken sowie 3925 Aquarelle, Zeichnungen und grafische Blätter zugrunde gegangen sein.

Die als «entartete Kunst» taxierten Werke konnten nur durch den Verkauf vor dem Untergang gerettet werden. Auch die beauftragten Kunsthändler, wozu der Vater Gurlitt gehörte, müssen – auch wenn sie aus Eigeninteresse gehandelt haben – als Retter gelten.

Es ist nach dem Krieg immer wieder über die Frage der Restitution der von ausländischen Museen und von Kunsthändlern erworbenen Werke der «entarteten Kunst» diskutiert worden. Das Basler Kunstmuseum hat sich meines Erachtens immer zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass der Erwerb rechtsgültig war und eine Rückgabe von vornherein ausgeschlossen sei. Dieser Standpunkt wurde auch von der Bundesrepublik vertreten. Das vom Naziregime 1938 zur Legitimation der Aktion erlassene Gesetz über die «Einziehung von Erzeugnissen der entarteten Kunst» wurde auch nach dem Krieg von den alliierten Kontrollbehörden nie widerrufen. Um jede Gefährdung auszuschliessen, wurden zu meiner Zeit als Präsident des Kunstmuseums Basel alle Ausleihen von Werken der «entarteten Kunst» ins Ausland unterlassen.

Es wäre verhängnisvoll, wenn im Zusammenhang mit der Schenkung Gurlitt an das Kunstmuseum Bern dieser Rechtsstandpunkt infrage gestellt würde. Die Direktion des Museums von Bern sollte sich auf den hier vertretenen Rechtsstandpunkt berufen und nicht mit einer Rückgabe liebäugeln. Die Aktion «entartete Kunst» und die Raubkunst sind zwei in allen wesentlichen Belangen verschiedene Tatbestände. Im Falle der «entarteten Kunst» hat das Deutsche Reich freiwillig und zu kulturpolitischen Zwecken Kunstwerke verkauft, die in seinem Eigentum standen. Es besteht auch kein moralischer Anlass, auf die Restitutionsfrage einzugehen.

Frank Vischer ist em. Rechtsprofessor an der Universität Basel. Von 1964 bis 1994 war Vischer Präsident des Kunstmuseums Basel.


http://www.nzz.ch/meinung/debatte/keine-debatte-zur-entarteten-kunst-1.18316782
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