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Ist Fluchtkunst dasselbe wie Raubkunst? - Is flight art the same as looted art?

1998
1970
1945
Südkurier 3 September 2014
Von Florian Weiland

Eine Tagung in Winterthur diskutiert über Geschichte, Recht und Moral von Fluchtgut und offenbart tiefgreifende Unterschiede zwischen Deutschland und unserem Nachbarn Schweiz


Max Liebermanns Gemälde „Altmännerhaus in Amsterdam“ aus der Sammlung des jüdischen Paares Alfred und Gertrude Sommerguth wurde für den sehr moderaten Preis von 1000 Schweizer Franken an einen Schweizer Privatsammler verkauft.

Was unter Raubkunst zu verstehen ist, darüber ist man sich einig. Es handelt sich um Kunstwerke, zumeist jüdischer Besitzer, die von den Nationalsozialisten geraubt, erpresst oder enteignet wurden. Schwieriger wird es, wenn es um Fluchtgut geht. Der Begriff, der vor gut dreizehn Jahren in die Debatte eingeführt wurde, bleibt umstritten. Hierbei geht es um Kunstwerke, die von den jüdischen Besitzern selbst verkauft wurden. Die Bilder wurden dafür mitunter ins Ausland gebracht und der Verkaufserlös diente dazu, ihren Besitzer im Exil den Lebensunterhalt zu sichern oder die Flucht aus Deutschland zu ermöglichen. Problematisch ist vor allem, dass dieser Verkauf selten freiwillig geschah, sondern aus der Not heraus geboren war. Ohne die Repressalien des NS-Regimes hätten sich die jüdischen Besitzer wohl kaum von ihren Kunstwerken getrennt. Gibt es damit auch für Fluchtkunst eine moralische Rückgabeverpflichtung?

Zumindest aus Schweizer Sicht scheint die Antwort klar: Ein klares Nein. Während Raubkunst den ursprünglichen Besitzern zurückzuerstatten ist, bestehe dieser Anspruch nicht für Fluchtgut. Doch vielleicht macht man es sich damit zu einfach. Eine gut besuchte Tagung in Winterthur, veranstaltet im Museum Oskar Reinhart, zeigte, dass das Thema Fluchtgut durchaus ein heißes Eisen ist. Nicht nur unter den fünfzehn Vortragenden, sondern auch unter dem Publikum, das ausdrücklich zum Mitdiskutieren eingeladen war, entbrannten heftige Debatten.

Die sogenannten Washingtoner Prinzipien von 1998 geben Richtlinien für den Umgang mit NS-Raubkunst vor. Auch die Schweiz hat das Abkommen seinerzeit unterzeichnet. Die Auslegung ist jedoch hoch umstritten. Monika Tatzkow sieht keinen Grund dafür, warum für Fluchtgut andere Richtlinien als für Raubkunst gelten sollten. Die Berliner Historikerin bestreitet, dass es sich bei den Fluchtgut-Verkäufen im Ausland um ganz normale Kunstverkäufe gehandelt habe. Die Schweizer Historikerin Esther Tisa Francini befürchtet dagegen eine „Anarchie der Restitution“ und lehnt es entschieden ab, Fluchtgut als Raubkunst umzudefinieren.

Als leuchtendes Beispiel wird in mehreren Vorträgen der Schweizer Kunstsammler Oskar Reinhart (1885-1965) herangezogen. Er habe nie Raubkunst erworben, wird von ihm gesagt. Reinhart habe faire Marktpreise bezahlt und nie das Schicksal der Vorbesitzer zu seinem Vorteil ausgenutzt. Zudem galt ihm die Provenienz eines Kunstwerks als Qualitätsmerkmal, denn ab 1939 sammelte er unter dem Aspekt, dass sein Besitz der Öffentlichkeit übergeben würde. Andere Schweizer Sammler haben eine weniger rühmliche Rolle gespielt. Doch auf sie wird in der Tagung nicht eingegangen. Fest steht:

Nie zuvor und danach hatte der Schweizer Kunsthandel eine ähnliche Fülle von bedeutenden Werken anzubieten wie während der braunen Herrschaft der Nationalsozialisten in Deutschland. Die Zahl der auf diese Weise in die Schweiz gelangten Kunstwerke, die private und öffentliche Kunstsammlungen in der Eidgenossenschaft bis heute aufwerten, ist bis heute nicht genau aufgearbeitet worden. Benno Widmer, Leiter der „Anlaufstelle Raubkunst“ des schweizerischen Bundesamts für Kultur hebt allerdings hervor, dass es in den letzten Jahren nur zwei Streitfälle in Sachen Fluchtkunst gegeben habe. Unerwähnt bleibt jedoch, dass in der Schweiz, anders als in Deutschland, nur wenige Museen in Bundeshand sind und somit die meisten Schweizer Museen gar nicht in seine Zuständigkeit fallen.

Eine entscheidende Rolle beim Verkauf von Kunstwerken aus jüdischem Besitz spielte ein renommiertes Luzerner Auktionshaus. Unverständlich, dass kein Vertreter dieser noch heute existierenden Galerie eingeladen wurde. Stattdessen darf ein Vertreter von Sotheby's London vom mustergültigen Umgang seines Auktionshauses mit Fluchtgut berichten.

Nachdem zunächst exemplarische Einzelschicksale jüdischer Kunstsammler wie Julius Freund oder Max Meirowsky vorgestellt werden, wandelt sich die Tagung zusehend zu einer juristischen Fachdiskussion. Deutlich treten die Unterschiede zwischen schweizerischer, deutscher und amerikanischer Rechtsprechung zutage.

Jutta Limbach, ehemalige Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts und Leiterin der von der Deutschen Bundesregierung eingesetzten „Beratenden Kommission für die Rückgabe verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter“ gibt Einblick in ihre Kommissionstätigkeit und positioniert sich wiederholt entschieden gegen die Ansichten der anwesenden Schweizer Juristen.

Ein spannender Diskurs entzündet sich am Fall Hans Posse, der im Auftrag Hitlers auf einer Auktion in Luzern vier Bilder aus der Sammlung Freunds erwirbt. Sind alle Käufer einer Auktion gleichzubehandeln? Limbach entschied sich für eine Rückgabe der vier Gemälde. Schweizer Vertreter sehen jedoch keinen Anlass, über die Herausgabe der weiteren dort versteigerten Bilder zu reden. Die Tagung zeigt, dass die Schweiz nicht umhinkommen wird, über ihren Umgang mit Fluchtgut noch einmal gründlich nachzudenken. Während über die Ansprüche heutiger jüdischer Erben und über Verjährungsfristen gestritten wird, ist man sich immerhin insoweit einig, dass eine sorgfältige Provenienzforschung für Museen angeraten ist. Eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht, wie der Basler Rechtsanwalt Peter Mosimann in seinem Beitrag unterstreicht, jedoch nicht. Marc Fehlmann, Direktor des Reinhart Museums und Gastgeber der Tagung, schlägt nachdenklich einen Bogen zur Gegenwart und erinnert daran, dass laut UN-Angaben heute 51 Millionen Menschen auf der Flucht sind. So viel wie nie zuvor. Es sind Menschen, die überwiegend aus armen Verhältnissen stammen. Sie besitzen keine Kunstwerke, die sie veräußern könnten. Nur das nackte Leben.

 

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