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Grundsätzliche Fragen an die Datenbank - Fundamental questions about the lostart.de database

1998
1970
1945
Handelsblatt 24 February 2015
von Lucas Elmenhorst

Ein NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kunstwerk kann nur dann erfolgreich veräußert werden, wenn seine Eintragung auf der Lost Art Datenbank gelöscht wurde. Überlegungen zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.


In Namibia aufgetaucht Die Versteigerung platzte, weil einer der Erben seine Zustimmung zur Löschung auf Lost Art verweigerte: Rembrandt H. van Rijn (Umkreis): Bildnis eines alten Mannes in orientalischer Tracht, im Lost Art Register aufgeführt unter Nr. 308733. Quelle: Lost Art

Berlin: Die kostenlos abrufbare Internet-Datenbank Lost Art der Koordinierungsstelle Magdeburg ist für die Erben jüdischer Eigentümer, die nach Werken suchen, die im „Dritten Reich“ ihren Vorfahren geraubt oder entzogen wurden, eine wichtige Suchplattform. Gegründet 2000 bei als eine Bund-Länder-Initiative und als Reaktion auf die sog. Washingtoner Prinzipien und die deutsche Gemeinsame Erklärung zum Umgang mit NS-Raubkunst wird die Datenbank seit Anfang 2015 von dem neu gegründeten „Deutschen Zentrum für Kulturgutverluste“ betreut.

Jeder kann seine Suchanfrage dort registrieren lassen. Ist ein Kunstwerk dort registriert, ist es wegen des dadurch begründeten Raubkunstverdachts auf dem Kunstmarkt mittlerweile praktisch unverkäuflich, bis sich die Beteiligten geeinigt haben. Meist geschieht dies dadurch, dass das Werk versteigert wird und der Erlös zwischen den Anspruchstellern und dem derzeitigen Besitzer geteilt wird.

Zerstrittene Erben und eine einfache Lösung

Einfach zu beantworten ist bei dem Procedere die Frage, wann eine Suchmeldung in die Datenbank aufgenommen wird. Für die Eintragung stellt die Koordinierungsstelle nämlich keine eigenen, weitergehenden Recherchen an, sondern prüft lediglich die Plausibilität. Problematisch ist allerdings, wann eine Suchmeldung gelöscht werden muss. Denn nicht selten beanspruchen verschiedene Erben das Eigentum an einem geraubten Kunstwerk, beispielsweise dann, wenn das Werk unter Druck an einen jüdischen Händler oder Sammler verkauft worden war, dem es seinerseits später NS-verfolgungsbedingt entzogen wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht musste nun entscheiden, ob ein Kunstwerk bereits dann aus der Datenbank gelöscht werden muss, wenn es aufgefunden worden ist, oder erst, wenn sämtliche Anmelder der Löschung zugestimmt haben. Im vorliegenden Fall hatten sowohl die Erben des Berliner Kunsthändlers als auch die der jüdischen Bankiers, die es 1935 auf einer Auktion im Zuge der Zwangsliquidation des Kunsthändlers erworben hatten, eine Suchmeldung bei Lost Art eingereicht. Beide machten jeweils geltend, dass ihnen das Eigentum zustünde. Das Gemälde tauchte inzwischen in Namibia wieder auf, und die jetzigen Besitzer einigten sich mit einer der Erbengemeinschaften auf eine gemeinsame Verwertung im Rahmen einer Versteigerung. Da die Koordinierungsstelle den Eintrag ohne Zustimmung der anderen Erbengemeinschaft nicht löschen wollte, platzte aber die Versteigerung.

Die beiden Vorinstanzen hatten der Klage auf Löschung noch stattgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht stellte nun klar, dass der Zweck der Suchmeldung nicht bereits mit dem Auffinden des Kunstwerks erfüllt sei. Sie könne erst dann gelöscht werden, wenn über das endgültige Schicksal des Bildes Klarheit bestehe.

Henrik Kahmann, der Vertreter der zweiten Erbengemeinschaft, betont, dass eine Eintragung das einzige Mittel sei, um einen fairen Ausgleich erzielen zu können: „Die Erben von NS-Verfolgten haben gegenüber Privaten praktisch kein anderes Mittel, um ‚Wiedergutmachung’ für das erlittene Unrecht durchzusetzen als Information über den NS-Raubkunstverdacht in der Lost Art-Datenbank als einer glaubwürdigen Informationsquelle.“ Demgegenüber weist Peter Raue, der Vertreter der klagenden Erbengemeinschaft, auf die Missbrauchsgefahr und das Erpressungspotential hin: „Durch eine allenfalls plausible Behauptung von Ansprüchen an einem Werk kann die Verkehrsfähigkeit eines Kunstwerks nun dauerhaft blockiert werden. Die Entscheidung der Koordinierungsstelle über die Eintragung oder Löschung unterliegt nicht einmal einer gerichtlichen Kontrolle.“

Probleme im Fall von zwei Beraubten

Konstellationen wie diese sind nicht selten. Es gab sie auch bei den Beständen von Cornelius Gurlitt. Es bleibt die quälende Frage, wie man mit einem derartigen doppelten, NS-verfolgungsbedingten Entzug umgehen soll. Da jedes Kunstwerk nur einmal restituiert werden kann, wird ein solcher Fall wohl nur dadurch gelöst werden können, dass man das Kunstwerk versteigert und den Erlös unter allen Beteiligten aufteilt. Dringend notwendig ist es indes, eine belastbare gesetzliche Grundlage für die Lost Art Datenbank zu schaffen. Da eine Eintragung in die Datenbank wie ein faktisches Veräußerungsverbot eines Kunstwerks wirkt, spricht vieles dafür, dass die derzeitigen „Grundsätze zur Eintragung und zur Löschung von Meldungen zu Kulturgütern“ verfassungsrechtlich nicht ausreichend sind.

Lucas Elmenhorst ist Rechtsanwalt und Kunsthistoriker bei dtb rechtsanwälte in Berlin

http://www.handelsblatt.com/panorama/kultur-kunstmarkt/lost-art-grundsaetzliche-fragen-an-die-datenbank/11415748.html
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