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Ein zufälliger Begriff mit Folgen - A random term with consequences

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Neue Zuercher Zeitung 3 November 2016
von Thomas Buomberger

Juristen haben es geschafft, mit einem semantischen Kniff einen historischen Begriff zu einem juristischen umzuformen, um so gegenwärtige Besitzer vor allen Ansprüchen zu schützen.

Begriffe können eine eigene, oft nicht intendierte Dynamik entwickeln und Tatsachen schaffen. Ein solcher Begriff ist «Fluchtgut». Der Begriff fand im Jahr 2001 Einzug ins Wörterbuch der Geschichtsforschung und vor allem der Juristen, als die Bergier-Kommission die Rolle der Schweiz im Zweiten Weltkrieg, und dabei auch ihre Funktion als Drehscheibe für Raubkunst, untersuchte. Der Begriff sollte historische Vorgänge analytisch darstellen, er ist also eine historische Kategorie.

Mit «Fluchtgut» werden vor allem Kunstwerke bezeichnet, die geflüchtete, verfolgte Juden in die Schweiz brachten, dort verkauften, um sich mit dem Erlös ihren Lebensunterhalt, ihre Weiterreise und ihr Exil zu finanzieren. Die Schweiz war dabei nur ein temporärer Aufenthaltsort; die exilierten Juden wurden meist zur Weiterreise veranlasst. Bei den Verkäufen in der Schweiz gehen die Verfechter des Terminus «Fluchtgut» davon aus, dass die Schweiz während des Kriegs ein freier Markt mit gleichberechtigten Akteuren, die sich aus freiem Willen von ihren Kunstwerken getrennt haben, gewesen sei. Es wird dabei wider besseres Wissen die Illusion verbreitet, dass auch unter den Verhältnissen des Krieges und einer Zwangssituation der Geflüchteten der Markt faire und gerechte Preise bezahlt habe.

Schweiz als Umschlagplatz

Die Schweiz als einwandfrei funktionierender Kunstmarkt mit gutbetuchten Sammlern und Händlern war ein Umschlagplatz für «Fluchtgut»; es dürfte Tausende von Werken unter dieser Kategorie in privaten und öffentlichen Sammlungen geben. Nimmt man als ein Indiz zum Beispiel die 2014 im Museum Oskar Reinhart durchgeführte Ausstellung mit Werken von Max Liebermann, wo nach Angaben des damaligen Direktors Marc Fehlmann rund dreissig Prozent der Leihgaben «Fluchtgut» waren, kann man sich eine Vorstellung machen.

Angaben zum Ausmass von «Fluchtgut» finden sich auch in der Studie «Fluchtgut – Raubgut» der Bergier-Kommission. Danach betrug die Zahl der Deposita von geflüchteten Juden im Kunstmuseum Basel, im Kunstmuseum Winterthur und im Kunsthaus Zürich zusammen rund tausend. Zählt man dazu noch die Einlagerungen von Kunstwerken im Zusammenhang mit der «Aktion Entartete Kunst» dazu, verdoppelt sich diese Zahl.

Dass vor diesem Hintergrund Museen, der Kunsthandel und ihre Anwälte «Fluchtgut» zum Tabu erklären, versteht sich leicht. Man muss den Juristen fast dazu gratulieren, dass sie es geschafft haben, mit einem semantischen Kniff einen historischen Begriff zu einem juristischen umzuformen, um so die gegenwärtigen Besitzer vor allen Ansprüchen zu schützen. Wäre der Begriff «Fluchtgut» nach intensiver Diskussion zwischen Historikern und Juristinnen definiert worden, hätte es einen allgemeinen Konsens gegeben, liesse sich über die Angemessenheit diskutieren. Doch dem ist nicht so. Der Begriff «Fluchtgut» wurde von den beiden Autorinnen von «Fluchtgut – Raubgut», Anja Heuss und Esther Tisa, im trauten Gespräch entwickelt und von Georg Kreis von der Bergier-Kommission akzeptiert. Ein im kleinsten Kreis definierter Zufallsbegriff wurde also zu einem Schutzschild für Besitzer von «Fluchtgut».

Kausalität ausgeblendet

«Fluchtgut» hat zudem den Vorteil, dass man sich keiner Diskussion über die Herkunft stellen muss. Ausgeblendet wird insbesondere die Kausalität der Vorgänge. Selbst wenn die geflüchteten Juden in der Schweiz auf einem freien Markt ihre Kunstwerke verkaufen konnten, so taten sie das in den allerseltensten Fällen freiwillig. Denn hätte nicht die Herrschaft der Nazis sie in diese Zwangslage gebracht, hätten sie und ihre Nachkommen sich noch lange ihrer Kunstsammlungen erfreuen und – nicht zu vergessen – an der Wertsteigerung ihrer Kunstwerke partizipieren können. Angemessener als der Begriff «Fluchtgut» ist deshalb der in Deutschland gebräuchliche Begriff «NS-verfolgungsbedingter Verlust», der alle Transaktionen umfasst, die aufgrund der Nazi-Herrschaft unfreiwillig erfolgten.

Dass die Trennung Raubkunst - Fluchtgut unter Druck gerät, zeichnet sich seit einiger Zeit ab. So erklärte unlängst Ronald S. Lauder, der Präsident des Jüdischen Weltkongresses, auf die Frage, ob diese Trennung angebracht sei: «Nein. Es geht immer um die gleiche Sache, egal, ob ein Werk beschlagnahmt oder unter Druck verkauft wurde. Beides geschah unter dem Zwang der Nazis, beides muss gleich behandelt werden, beides nenne ich gestohlene Kunst.» Die Schweiz solle bei der Aufklärung einen Goldstandard setzen.

Auch wenn die Widerstände seitens der Museen und Kunsthändler andauern werden, wird der Begriff «Fluchtgut» in absehbarer Zeit aus dem Vokabular verschwinden. Schon letzten Herbst meinte Isabelle Chassot, die Direktorin des Bundesamtes für Kultur, dass sie diesen Begriff nicht für angemessen erachte, den tatsächlichen Transaktionen gerecht zu werden.

Es braucht ihrer Ansicht nach einen Begriff, der den konfiskatorischen Charakter dieser Geschäfte stärker betont. Sie hielt damals die deutsche Definition des NS-verfolgungsbedingten Verlustes für angemessener. Es ist also davon auszugehen, dass sich auch die Schweiz terminologisch internationalen Standards anpassen wird. Der Begriff «Fluchtgut» kann zukünftig also nur noch in dem Sinn verwendet werden, dass die Veräusserung in der Schweiz stattgefunden hat, nicht aber, dass sich die Transaktion jeglichem Anspruch entziehen kann.

Das Bundesamt für Kultur hat für die Jahre 2016–2019 insgesamt zwei Millionen Franken für Provenienzrecherchen in Museen bereitgestellt. Wie Bundesrat Alain Berset in der Kulturbotschaft für diese Jahre betont, könnten ungenügende und unzureichende Provenienzrecherchen für die Schweiz zu einem Reputationsrisiko werden. Bereits hat ein gutes halbes Dutzend Museen einen Antrag beim Bundesamt für Kultur für Recherchen eingereicht. Dabei haben diese Museen vor Jahren schon behauptet, sie hätten ihre Provenienzrecherchen seriös durchgeführt.

Dass sie nun nochmals über die Bücher gehen, kann nur bedeuten, dass auch Fluchtgut in den Fokus der Recherchen gelangen wird. Den Standard für die Museen setzen wird der Bund, der zwar schon vor Jahren die eigenen Sammlungen recherchiert hat, dies aber unter neuen Fragestellungen erneut zu tun gedenkt. Die Museen werden – und darauf legt der Bund grossen Wert – die Ergebnisse ihrer Recherchen publizieren müssen. Und nicht nur das: Auch wo offene Fragen bleiben, wo es Lücken in den Provenienzen gibt, soll das veröffentlicht werden. Mit dem Engagement des Bundes wird klar, dass Provenienzrecherchen nicht etwas sind, das man erledigt, wenn man nichts anderes zu tun hat, sondern zum Kernbereich eines Museums gehört.

Rechtsfrieden – ein hohes Gut

Den Verteidigern von «Fluchtgut», die bis anhin auch möglicherweise dubiose Transaktionen haben schützen können, wird also in Zukunft ein steiferer Wind ins Gesicht blasen. Etlichen Kunsthändlern und Museumsleuten geht schon lange die Diskussion um Raubkunst gegen den Strich, aber jetzt werden sie sich auch noch einer Diskussion um «Fluchtgut» stellen müssen.

In welche Richtung der Kunsthandel, Museen und Sammler hingegen am liebsten gehen möchten, formulierte Anwalt Alexander Jolles vor wenigen Monaten so: «Über siebzig Jahre nach den Ereignissen stellt sich auch die Frage, ob nicht der Zeitpunkt gekommen ist, die Dinge ruhen zu lassen; im Interesse des Rechtsfriedens und aus der Erkenntnis, dass Geschichte nicht rückgängig gemacht werden kann.»

Der Rechtsfrieden ist ein hohes Gut, doch wenn davon nur die jetzigen Besitzer von Raubkunst und «Fluchtgut» profitieren, ist die Absicht hinter dieser Forderung ziemlich durchsichtig.

Thomas Buomberger ist Historiker und Autor des Buches «Raubkunst – Kunstraub».

http://www.nzz.ch/meinung/kommentare/fluchtgut-ein-zufaelliger-begriff-mit-folgen-ld.125927
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